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Gestellungsbedingungen für Servicepersonal der ELMEC GmbH

1. Preis

1.1 Unsere Serviceleistungen berechnen wir nach Zeit und Aufwand entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste, sofern keine abweichende Vereinbarung, z.B. ein
      Pauschalpreis vereinbart wurde.

1.2 Bei der Berechnung nach Zeit und Aufwand bildet der Arbeitsbeleg die Grundlage der Be­rechnung. Er wird Ihnen sofort nach Abschluss der Arbeiten, mindestens
      zum Wochenende und am Monatsende zur Unterschrift vorgelegt. Rückfahrtkosten und durch die Heimfahrt bedingte Auslagen werden in dem Arbeitsbeleg
      nachträglich ergänzt. Sollten weder Sie noch ein von Ihnen Beauftragter zum Zeitpunkt der Vorlage anwesend sein, gelten die von unserem Servicepersonal
      getroffenen Feststellungen auch ohne Ihre Unterschrift, wenn Ihnen eine Kopie des Arbeits­beleges umgehend zur Verfügung gestellt wurde und Sie nicht innerhalb
      von einer Woche den darin getroffenen Feststel­lungen widersprochen haben.

1.3 Fahrtzeit und Reisezeit berechnen wir zu den Stundenverrechnungssätzen ggf. zzgl. Überstundenzuschläge. Bei Fahrten mit einem Kfz berechnen wir den km-Satz
      gemäß unserer Preisliste. Fahrtzeiten und Fahrtstrecken berechnen wir ab dem Sitz der ELMEC GmbH in Essen, Katernberger Str. 107, oder dem Hotel unseres
      Servicetechnikers bzw. ab dem vorherigen Einsatzort. Zusätzliche Fahrten, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen (Materialfahrten, Fahrten auf dem
      Firmengelände usw.), werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Für die An- und Abreise stellen wir Ihnen die tatsächlichen Kosten, die im Arbeitsbeleg dokumentiert
      sind, in Rechnung. In Sonderfällen werden darüber hinaus die nachgewiesenen Auslagen für Gepäck etc. berechnet. Fahrtkostenpauschalen im Nah­bereich
      werden gemäß unserer Preisliste berechnet.

1.4 Die für die Arbeit notwendigen Stoffe, Gerätschaften, Frachten und zugekauften Leistungen berechnen wir mit einem Zuschlag von 15 % an Sie weiter.

1.5 Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Nach Abschluss der Arbeiten werden wir die Leistung berechnen. Bei wochenübergreifenden Einsätzen sind wöchentliche Teilrechnungen möglich. Die Zahlungen
      werden sofort nach Rechnungserhalt fällig und sind ohne Abzug zu leisten. Sie dürfen Zahlungen nur zurückhalten, wenn die geltend gemachten Gegenansprüche
      ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Gleiches gilt für eine Aufrechnung.

2.2 Bei Umrüstaufträgen mit pauschalem Liefer- und Leistungsanteil behalten wir uns vor, den Lieferanteil vorab zu berechnen, wenn sich der vereinbarte Zeitpunkt der
      Leistungsausführung aus Gründen verzögern sollte, die wir nicht zu vertreten haben.

2.3 Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber die gesetzlichen
      Zinsen.

3. Wozu verpflichten wir uns?

3.1 Wir werden die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß durchführen. Wir setzen für die Durch­führung der vereinbarten Leistungen qualifiziertes Servicepersonal ein.
      Die Sachkundigkeit des Servicepersonals stellen wir durch regelmäßige Schulungen in den geltenden Vorschriften sicher.

3.2 Ändern sich gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder werden neue Vorschriften eingeführt, die für die Instandhaltung bzw. Sicherheitstechnische Überprüfung
      Ihrer Anlagen gelten, und wirkt sich dies auf den Leistungsumfang aus, werden wir auf Ihren Wunsch unsere Leistung entsprechend anpassen, soweit wir hierzu
      technisch und personell in der Lage sind. Soweit sich durch die Änderung oder Einführung von Vorschriften unser Aufwand für die Instandhaltung bzw.
      Sicherheitstechnische Überprüfung ändert, werden wir eine neue Vergütung vereinbaren.

3.3 Erforderliches Spezialwerkzeug und Messgeräte werden von uns gestellt. Wir halten bei der Durchführung der übertragenen Leistungen alle umweltrechtlichen
      Vorschriften, Normen, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ein. Wir tragen dafür
      Sorge, dass unsere Mitarbeiter die auf Ihrem Werksgelände geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Betriebsordnung, über die Sie unser
      Servicepersonal informiert haben, einhalten. Auf Ihren Wunsch werden wir Ihnen die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis unserer Mitarbeiter vorgelegen. Wir sind
      berechtigt, Leistungen auf Dritte zu übertragen.

4. Wie wirken Sie mit?

4.1 Sie stellen unserem Servicepersonal zum vereinbarten Termin die Anlage zur Verfügung und überlassen ihm diese für die Dauer der Leistungs­erbringung. Entstehen
      uns unnötige Wartezeiten bzw. Reisekosten, stellen wir Ihnen diese auf Basis unserer Preisliste in Rechnung.

4.2 Sie geben unserem Servicepersonal Auskunft über die Anlagen und stellen die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung.

4.3 Sie informieren unser Servicepersonal vor Beginn der Arbeiten ausführlich über die in Ihrem Werk bestehenden Sicherheits- und Werksvorschriften und eventuelle
     gesundheitliche Gefährdungen. Sie unterstützen unser Servicepersonal bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefahren abzuwenden. Benötigt unser
     Servicepersonal besondere Arbeitsschutzgeräte und Schutzbekleidungen, stellen Sie diese kostenlos und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung. Unser
     Servicepersonal darf Umkleideräume, sanitäre Anlagen, Sozialräume, Kantine (soweit vorhanden) kostenlos nutzen. Für den Notfall steht unserem Servicepersonal
     ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung.

4.4 Sie benennen uns eine verantwortliche Kontaktperson, die verbindliche Entscheidungen treffen kann, und informieren uns unverzüglich im Falle der Umfirmierung,
      Umwandlung, Geschäftsaufgabe, Änderung der Anschrift etc.

4.5 Sie übernehmen die Entsorgung von ausgetau­schten Schmierstoffen und Teilen und das Entfernen und Wiederanbringen von bauseitigen Abdeckungen,
      Verkleidungen, abgehängten Decken usw..

5. Was stellen Sie bei?

5.1      Erforderliche Hilfspersonen (anlagekundiges Bedienungspersonal sowie werkskundiges Personal zur Beschaffung der für die Arbeiten nötigen
             Informationen, Materialien und Hilfsgeräte)
         •  Arbeitsgeräte, die gemäß UVV von Ihnen direkt an der jeweiligen Anlage zu stellen sind (z.B. geeignete und geprüfte Arbeitsbühnen und Geräte)
         • Strom und andere Versorgungseinrichtungen (z.B. Druckluft)
         •  Prüfgewichte in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Anlage
         •  Fördergut in ausreichender Menge für einen Probelauf unter Belastung
         •  Öle, Fette, Reinigungsmittel, Verschleißmaterialien, ggf. Ersatzteile gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung und Spezifikation

5.2 Geraten Sie mit der Beistellung in Verzug, sind wir von der Verpflichtung der pünktlichen Leistungserbringung enthoben. Eventuell entstehende Mehrkosten werden
      wir Ihnen berechnen. Wünschen Sie, dass die Beistellungen durch uns erfolgen, müssen Sie uns rechtzeitig damit beauf­tragen. Wir werden dies separat
      berechnen.

6. Arbeitszeitgesetz

Unser Servicepersonal ist zu einer Arbeitsleistung entsprechend den tariflichen Bestimmungen verpflichtet, falls erforderlich bis zu 10 Stunden/Tag. Längere Arbeitszeiten unterliegen der Genehmigungspflicht der jeweils zuständigen Aufsichtsbe­hörde, wobei Sie den entsprechenden Antrag stellen, da wir nicht übersehen können, ob die geplanten Arbeiten eine Ausnahmeregelung gestatten. Sie beachten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.

7. Verzug

7.1 Kommen wir in Verzug und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, sind Sie berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede vollendete
      Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der vereinbarten Leistungen, der sich in Verzug befindet.

7.2 Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistungen als auch Schadens­ersatzansprüche statt der Leistung, die über die im vorhergehenden Absatz
      genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen.
      Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
      wird.

7.3 Vom Vertrag können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Leistungen von uns zu vertreten ist. Eine Änderung
      der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.4 Sie erklären auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist, ob Sie wegen der Verzögerung der Leistungen weiter auf der Leistung bestehen und/oder welche der
      Ihnen zustehenden Ansprüche und Rechte Sie geltend machen.

8. Höhere Gewalt

Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die uns oder unseren Erfüllungsgehilfen betreffen und können wir diese auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden (z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik, Aussperrung), so tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein.

9. Mängelhaftung

Für Mängel haften wir wie folgt:

9.1 Alle diejenigen von uns gelieferten Teile oder erbrachten Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen,
      die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
      vorlag.

9.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
      Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Regelungen über Ablauf­hemmung, Hemmung oder Neubeginn der
      Fristen bleiben unberührt.

9.3 Sie rügen Mängel unverzüglich und schriftlich.

9.4 Bei Mängelrügen dürfen Sie Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Sie dürfen Zahlungen nur
      zurückhalten, wenn Sie eine Mängelrüge geltend machen, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
      die uns entstandenen Aufwendungen von Ihnen ersetzt zu verlangen.

9.5 Zunächst gewähren Sie uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.

9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei
      natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
      Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische
       Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
       Softwarefehlern. Werden von Ihnen oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
       entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
      wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

10. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel

10.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns erbrachte, vertragsgemäß
        genutzte Leistungen berechtigte Ansprüche gegen Sie erhebt, haften wir gegenüber Ihnen innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 9.2) wie folgt:

10.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Leistungen ent­weder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht
          verletzt wird, oder aus­tauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich ange­messenen Bedingungen möglich, stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungs-
          rechte zu.

10.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12.

10.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit Sie uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich
           informieren, eine Verletzung nicht anerkennen und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellen Sie die Nutzung unserer
           Leistungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, sind Sie verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
           Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

10.2 Ansprüche Ihrerseits sind ausgeschlossen, soweit Sie die Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben.

10.3 Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben von Ihnen oder dadurch verursacht wird, dass unsere Leistung von
        Ihnen verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.

10.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für Ihre in Ziffer 10.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9.4 und 9.5 entsprechend.

10.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 9 entsprechend.

10.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechts­mangels sind ausgeschlossen.

11. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

11.1 Soweit die vereinbarte Leistung unmöglich ist, sind Sie berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch
        beschränkt sich Ihr Schadensersatzanspruch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt werden kann.
        Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
        zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist hiermit nicht verbunden. Ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 7 (Verzug) zur Anwendung.

11.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 8 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich
        einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom
        Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir Ihnen dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
        mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit Ihnen eine Verlängerung der Leistungsfrist vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

12.1 Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt.

12.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
        Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

12.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
        Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
        Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
        begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

12.4 Soweit Ihnen nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer
        9.2. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den Haftungsregelungen nicht verbunden.

13. Kündigungsrecht

13.1 Jeder hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, z.B. wenn über das Vermögen des anderen die Eröffnung des
         Insolvenzverfahrens beantragt wurde oder Zahlungspflichten nicht in ordnungsgemäßer Weise nachgekommen wurde oder wesentliche Vertragspflichten derart verletzt
         werden, dass dem anderen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

13.2 Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages oder Teilen daraus für den Fall zu, dass Sie die Anlagen veräußern bzw. in sonstiger Weise weitergeben
        oder verschrotten.

13.3 Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem anderen schriftlich zugeht.

14. Sonstiges

14.1 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

14.2 Wir werden ebenso wie Sie über den Inhalt des Vertrages und über sämtliche internen Vorgänge der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren und
        unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus. Insbesondere werden wir ebenso
       wie Sie die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

14.3 Streitigkeiten werden, soweit wie möglich, gütlich geregelt. Gerichtsstand ist Essen. Wir können jedoch auch das für Sie zuständige Gericht anrufen. Für die vertraglichen
        Beziehungen gilt deutsches Recht.