Gestellungsbedingungen
für Servicepersonal
der ELMEC GmbH |
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1.
Preis
1.1
Unsere Serviceleistungen berechnen wir nach Zeit und Aufwand
entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste, sofern keine
abweichende Vereinbarung, z.B. ein
Pauschalpreis vereinbart wurde.
1.2 Bei der Berechnung nach Zeit und Aufwand bildet der Arbeitsbeleg die
Grundlage der Berechnung. Er wird Ihnen sofort nach Abschluss der
Arbeiten, mindestens
zum Wochenende und am Monatsende zur
Unterschrift vorgelegt. Rückfahrtkosten und durch die Heimfahrt
bedingte Auslagen werden in dem Arbeitsbeleg
nachträglich ergänzt. Sollten weder Sie
noch ein von Ihnen Beauftragter zum Zeitpunkt der Vorlage anwesend sein,
gelten die von unserem Servicepersonal
getroffenen Feststellungen auch ohne Ihre
Unterschrift, wenn Ihnen eine Kopie des Arbeitsbeleges umgehend zur Verfügung
gestellt wurde und Sie nicht innerhalb
von einer Woche den darin getroffenen
Feststellungen widersprochen haben.
1.3 Fahrtzeit und Reisezeit
berechnen wir zu den Stundenverrechnungssätzen ggf. zzgl. Überstundenzuschläge.
Bei Fahrten mit einem Kfz berechnen wir den km-Satz
gemäß unserer Preisliste. Fahrtzeiten
und Fahrtstrecken berechnen wir ab dem Sitz der ELMEC GmbH in Essen,
Katernberger Str. 107, oder dem Hotel unseres
Servicetechnikers bzw. ab dem vorherigen
Einsatzort. Zusätzliche Fahrten, die im Rahmen der Leistungserbringung
anfallen (Materialfahrten, Fahrten auf dem
Firmengelände usw.), werden zusätzlich
in Rechnung gestellt. Für die An- und Abreise stellen wir Ihnen die
tatsächlichen Kosten, die im Arbeitsbeleg dokumentiert
sind, in Rechnung. In Sonderfällen
werden darüber hinaus die nachgewiesenen Auslagen für Gepäck etc.
berechnet. Fahrtkostenpauschalen im Nahbereich
werden gemäß unserer Preisliste
berechnet.
1.4
Die für die Arbeit notwendigen Stoffe, Gerätschaften, Frachten und
zugekauften Leistungen berechnen wir mit einem Zuschlag von 15 % an Sie
weiter.
1.5
Alle Preise sind Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. |
2.
Zahlungsbedingungen
2.1
Nach Abschluss der Arbeiten werden wir die Leistung berechnen. Bei
wochenübergreifenden Einsätzen sind wöchentliche Teilrechnungen möglich.
Die Zahlungen
werden sofort nach Rechnungserhalt fällig
und sind ohne Abzug zu leisten. Sie dürfen Zahlungen nur zurückhalten,
wenn die geltend gemachten Gegenansprüche
ausdrücklich von uns anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt wurden. Gleiches gilt für eine Aufrechnung.
2.2 Bei Umrüstaufträgen mit pauschalem Liefer- und Leistungsanteil
behalten wir uns vor, den Lieferanteil vorab zu berechnen, wenn sich der
vereinbarte Zeitpunkt der
Leistungsausführung aus Gründen verzögern
sollte, die wir nicht zu vertreten haben.
2.3 Geraten Sie mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen gemäß
den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnen,
mindestens aber die gesetzlichen
Zinsen. |
3. Wozu verpflichten
wir uns?
3.1
Wir werden die vereinbarten Arbeiten ordnungsgemäß durchführen. Wir
setzen für die Durchführung der vereinbarten Leistungen
qualifiziertes Servicepersonal ein.
Die Sachkundigkeit des Servicepersonals
stellen wir durch regelmäßige Schulungen in den geltenden Vorschriften
sicher.
3.2 Ändern sich gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder werden neue
Vorschriften eingeführt, die für die Instandhaltung bzw.
Sicherheitstechnische Überprüfung
Ihrer Anlagen gelten, und wirkt sich dies
auf den Leistungsumfang aus, werden wir auf Ihren Wunsch unsere Leistung
entsprechend anpassen, soweit wir hierzu
technisch und personell in der Lage sind.
Soweit sich durch die Änderung oder Einführung von Vorschriften unser
Aufwand für die Instandhaltung bzw.
Sicherheitstechnische Überprüfung ändert,
werden wir eine neue Vergütung vereinbaren.
3.3
Erforderliches Spezialwerkzeug und Messgeräte werden von uns gestellt.
Wir halten bei der Durchführung der übertragenen Leistungen alle
umweltrechtlichen
Vorschriften, Normen, die anerkannten
Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ein. Wir tragen dafür
Sorge, dass unsere Mitarbeiter die auf
Ihrem Werksgelände geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften
sowie die Betriebsordnung, über die Sie unser
Servicepersonal informiert haben,
einhalten. Auf Ihren Wunsch werden wir Ihnen die Arbeits- und
Aufenthaltserlaubnis unserer Mitarbeiter vorgelegen. Wir sind
berechtigt, Leistungen auf Dritte zu übertragen. |
4.
Wie wirken Sie mit?
4.1
Sie stellen unserem Servicepersonal zum vereinbarten Termin die Anlage
zur Verfügung und überlassen ihm diese für die Dauer der Leistungserbringung.
Entstehen
uns unnötige Wartezeiten bzw.
Reisekosten, stellen wir Ihnen diese auf Basis unserer Preisliste in
Rechnung.
4.2 Sie geben unserem Servicepersonal Auskunft über die Anlagen und
stellen die zugehörigen Unterlagen zur Verfügung.
4.3 Sie informieren unser Servicepersonal vor Beginn der Arbeiten ausführlich
über die in Ihrem Werk bestehenden Sicherheits- und Werksvorschriften
und eventuelle
gesundheitliche Gefährdungen. Sie unterstützen
unser Servicepersonal bei allen Maßnahmen, die dazu dienen, Gefahren
abzuwenden. Benötigt unser
Servicepersonal besondere Arbeitsschutzgeräte
und Schutzbekleidungen, stellen Sie diese kostenlos und in einwandfreiem
Zustand zur Verfügung. Unser
Servicepersonal darf Umkleideräume, sanitäre
Anlagen, Sozialräume, Kantine (soweit vorhanden) kostenlos nutzen. Für
den Notfall steht unserem Servicepersonal
ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung.
4.4 Sie benennen uns eine verantwortliche Kontaktperson, die
verbindliche Entscheidungen treffen kann, und informieren uns unverzüglich
im Falle der Umfirmierung,
Umwandlung, Geschäftsaufgabe, Änderung
der Anschrift etc.
4.5
Sie übernehmen die Entsorgung von ausgetauschten Schmierstoffen und
Teilen und das Entfernen und Wiederanbringen von bauseitigen
Abdeckungen,
Verkleidungen, abgehängten Decken usw.. |
5.
Was stellen Sie bei?
5.1
•
Erforderliche Hilfspersonen (anlagekundiges Bedienungspersonal
sowie werkskundiges Personal zur
Beschaffung der für die Arbeiten nötigen
Informationen, Materialien und Hilfsgeräte)
•
Arbeitsgeräte, die gemäß UVV von Ihnen direkt an der
jeweiligen Anlage zu stellen sind (z.B. geeignete und geprüfte
Arbeitsbühnen und Geräte)
• Strom und andere Versorgungseinrichtungen (z.B. Druckluft)
•
Prüfgewichte in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit
zur sicherheitstechnischen Überprüfung der Anlage
•
Fördergut in ausreichender Menge für einen Probelauf unter
Belastung
•
Öle, Fette, Reinigungsmittel, Verschleißmaterialien, ggf.
Ersatzteile gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung und Spezifikation
5.2 Geraten Sie mit der Beistellung in Verzug, sind wir von der
Verpflichtung der pünktlichen Leistungserbringung enthoben. Eventuell
entstehende Mehrkosten werden
wir Ihnen berechnen. Wünschen Sie, dass
die Beistellungen durch uns erfolgen, müssen Sie uns rechtzeitig damit
beauftragen. Wir werden dies separat
berechnen. |
6.
Arbeitszeitgesetz
Unser
Servicepersonal ist zu einer Arbeitsleistung entsprechend den
tariflichen Bestimmungen verpflichtet, falls erforderlich bis zu 10
Stunden/Tag. Längere Arbeitszeiten unterliegen der Genehmigungspflicht
der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde, wobei Sie den
entsprechenden Antrag stellen, da wir nicht übersehen können, ob die
geplanten Arbeiten eine Ausnahmeregelung gestatten. Sie beachten die
Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. |
7.
Verzug
7.1
Kommen wir in Verzug und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, sind Sie
berechtigt, eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt
für jede vollendete
Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der vereinbarten Leistungen,
der sich in Verzug befindet.
7.2 Sowohl Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistungen
als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die im
vorhergehenden Absatz
genannten Grenzen hinausgehen, sind in
allen Fällen verzögerter Leistung, auch nach Ablauf einer uns
gegebenenfalls gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird.
7.3 Vom Vertrag können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer Leistungen von uns zu
vertreten ist. Eine Änderung
der Beweislast ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
7.4 Sie erklären auf unser Verlangen innerhalb einer
angemessenen Frist, ob Sie wegen der Verzögerung der Leistungen weiter
auf der Leistung bestehen und/oder welche der
Ihnen zustehenden Ansprüche und Rechte
Sie geltend machen. |
8. Höhere Gewalt
Werden
wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt
unvorhergesehener Ereignisse gehindert, die uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
betreffen und können wir diese auch mit der nach den Umständen des
Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden (z.B. Krieg, Eingriffe von
hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Streik,
Aussperrung), so tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist
ein. |
9. Mängelhaftung
Für
Mängel haften wir wie folgt:
9.1 Alle diejenigen von uns gelieferten Teile oder erbrachten Leistungen
sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
neu zu erbringen,
die innerhalb der Verjährungsfrist –
ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel aufweisen, sofern
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag.
9.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten (Verjährungsfrist).
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a
Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die
Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der
Fristen bleiben unberührt.
9.3 Sie rügen Mängel unverzüglich und schriftlich.
9.4 Bei Mängelrügen dürfen Sie Zahlungen in einem Umfang zurückhalten,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln
stehen. Sie dürfen Zahlungen nur
zurückhalten, wenn Sie eine Mängelrüge
geltend machen, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt,
die uns entstandenen Aufwendungen
von Ihnen ersetzt zu verlangen.
9.5
Zunächst gewähren Sie uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
einer angemessenen Frist.
9.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Sie – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 12 – vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
9.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
(z.B. chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse oder außergewöhnliche
Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden von Ihnen
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
9.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12.
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind
ausgeschlossen. |
10. Gewerbliche
Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel
10.1
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten (im Folgenden: Schutzrechte) durch von uns erbrachte,
vertragsgemäß
genutzte Leistungen
berechtigte Ansprüche gegen Sie erhebt, haften wir gegenüber Ihnen
innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 9.2) wie folgt:
10.1.1 Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die
betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern,
dass das Schutzrecht nicht
verletzt wird,
oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen möglich, stehen Ihnen die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungs-
rechte zu.
10.1.2 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12.
10.1.3 Die vorstehend genannten uns betreffenden Verpflichtungen
bestehen nur, soweit Sie uns über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich
informieren, eine Verletzung nicht anerkennen und uns alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellen Sie die Nutzung
unserer
Leistungen
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, sind Sie
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2 Ansprüche Ihrerseits sind ausgeschlossen, soweit Sie die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten haben.
10.3
Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben von Ihnen oder dadurch verursacht wird, dass
unsere Leistung von
Ihnen verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.
10.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für Ihre in Ziffer
10.1.1 geregelten Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 9.4
und 9.5 entsprechend.
10.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
der Ziffer 9 entsprechend.
10.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10
geregelten Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
11. Unmöglichkeit;
Vertragsanpassung
11.1
Soweit die vereinbarte Leistung unmöglich ist, sind Sie berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten haben. Jedoch
beschränkt sich Ihr
Schadensersatzanspruch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich genutzt
werden kann.
Diese Beschränkung gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist hiermit nicht verbunden.
Ihr Recht auf Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 7 (Verzug) zur
Anwendung.
11.3
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 8 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern
oder auf unseren Betrieb erheblich
einwirken, wird der Vertrag
unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten.
Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir
Ihnen dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich
mitzuteilen und zwar auch
dann, wenn zunächst mit Ihnen eine Verlängerung der Leistungsfrist
vereinbart war. |
12. Sonstige
Schadensersatzansprüche
12.1
Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt.
12.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
12.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit
einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden
begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12.4 Soweit Ihnen nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen,
verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Ziffer
9.2. Dies gilt nicht bei
Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.5
Eine Änderung der Beweislast zu Ihrem Nachteil ist mit den
Haftungsregelungen nicht verbunden. |
13. Kündigungsrecht
13.1 Jeder hat das Recht,
den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zu kündigen, z.B. wenn über das Vermögen des anderen die Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
beantragt wurde oder Zahlungspflichten nicht in ordnungsgemäßer Weise
nachgekommen wurde oder wesentliche Vertragspflichten derart verletzt
werden, dass dem
anderen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
13.2 Ihnen steht ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages
oder Teilen daraus für den Fall zu, dass Sie die Anlagen veräußern
bzw. in sonstiger Weise weitergeben
oder verschrotten.
13.3 Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem anderen
schriftlich zugeht. |
14. Sonstiges
14.1
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
14.2
Wir werden ebenso wie Sie über den Inhalt des Vertrages und über sämtliche
internen Vorgänge der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber
Stillschweigen bewahren und
unsere Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten. Diese Verpflichtung gilt
auch über die Vertragsdauer hinaus. Insbesondere werden wir ebenso
wie Sie die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
14.3 Streitigkeiten werden,
soweit wie möglich, gütlich geregelt. Gerichtsstand ist Essen. Wir können
jedoch auch das für Sie zuständige Gericht anrufen. Für die
vertraglichen
Beziehungen gilt deutsches
Recht. |
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