Allgemeine
Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der ELMEC GmbH |
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1.
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Vereinbarungen -
insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
1.2 Unsere sämtlichen - auch
zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen,
Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachstehend zusammen
"Lieferungen") erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen. Andere
Bedingungen, insbesondere Einkaufs- und/oder Bestellbedingungen des
Bestellers werden nicht Vertragsinhalt,
auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 An Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung
zugänglich gemacht werden.
1.4 Sofern sich nach
Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften
oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der
vertraglichen Verpflichtungen ergeben,
ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien
anzupassen.
1.5 An Standardsoftware hat der
Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den
vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller
darf, soweit nicht abweichend vereinbart oder z. B. auf dem
Datenträger oder in der Softwaredokumentation abweichend vermerkt,
zwei Sicherungskopien erstellen. |
2.
Preis, Zahlung, Sicherheit
2.1 Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung
und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Haben wir
die Aufstellung oder Montage
übernommen und ist nicht etwas anderes
vereinbart, so trägt der Besteller neben den vereinbarten Preisen alle
erforderlichen Nebenkosten wie z. B. Reisekosten,
Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und
des persönlichen Gepäcks. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der
jeweils aktuellen Fassung.
Zu den vereinbarten Preisen kommt die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu. Die von uns auf diesen Umsatz geschuldete deutsche
oder ausländische Umsatzsteuer wird daher
neben diesen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Für Anzahlungen
und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung
unserer Lieferung zu erbringende Zahlungen,
für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung
entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen
mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die
Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur
Zahlung fällig.
Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von
uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche
Abgaben vom Besteller zu erstatten.
2.2 Die Zahlungen müssen zu
den vereinbarten Terminen ohne jeden Abzug bei uns eingehen.
2.3
Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen
dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt
sind.
2.4 Wir nehmen diskontfähige
und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln
oder Schecks wird die Schuld erst
durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung
des Wechsel- oder Scheckbetrages entstehenden Kosten sind
vom Besteller zu tragen.
2.5 Bei Nichteinhaltung der
Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für
Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen.
2.6 Bei Zahlungsverzug oder
bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen
unabhängig von der Laufzeit etwaiger
Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung oder gegen Stellung von
Sicherheiten auszuführen.
2.7 Wir können sämtliche
Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche
Forderungen aufrechnen, die der Besteller gegen uns hat.
2.8
Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der
Transferierung des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland
auftreten, so gehen die
dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten
des Bestellers. |
3.
Verpackung
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Besteller
die Verpackung gesondert in Rechnung gestellt. Statt dessen können wir
unter Berechnung von Benutzungsgebühren
und Pfand Rückgabe der Verpackung verlangen. |
4.
Termine, Erfüllungshindernisse
4.1 Die Termine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der
Beibringung aller vom Besteller zu
beschaffenden Unterlagen und
Genehmigungen, der Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen
Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen
Gestellung einer etwa vereinbarten
Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige Erbringung
der Bau- und Montagevorleistungen des Bestellers,
insbesondere die Bereitstellung von für
uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal
durch den Besteller.
4.2 Die vereinbarten Termine
für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht
rechtzeitig abgesandt werden können.
4.3
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder
unsere Zulieferanten bzw.
Sub-Unternehmer betreffen und die
wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher
Hand, innere Unruhen,
Naturgewalten, Unfälle, Streiks und Aussperrungen, sonstige Betriebsstörungen
und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher
Betriebsstoffe oder Vormaterialien,
werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene
Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung
unserer Verpflichtungen durch die
Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten;
das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die
Entgegennahme oder Abnahme unserer
Lieferungen wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.
4.4 Kommen wir in Verzug und
macht der Besteller glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden entstanden
ist, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie
beträgt für jede volle Woche des
Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert
desjenigen Teiles der Lieferungen, der infolge des Verzuges nicht
zweckdienlich genutzt werden kann. Sowohl
Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Lieferungen als auch
Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
die über die genannten Grenzen
hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach
Ablauf einer uns gegebenenfalls gesetzten Frist zur Lieferung,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung unserer
Lieferungen von uns zu vertreten ist.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5 Der Besteller ist
verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferungen weiter auf der
Lieferung besteht und/oder welche der ihm
zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.
4.6 Ein dem Besteller oder
uns zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf
den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte
Teillieferungen
für den Besteller nicht nutzbar sind,
ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen
berechtigt. |
5.
Abnahme
5.1
Wenn eine Abnahme vereinbart
ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft
durchgeführt werden.
5.2 Falls besondere
Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls
wir dies verlangen, ist der Besteller zu der vereinbarten Abnahme
verpflichtet.
Dies gilt auch hinsichtlich in sich
abgeschlossener Teillieferungen.
5.3 Erfolgt die Abnahme ohne
unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt der
Liefergegenstand mit Ablauf des dritten Werktages nach Meldung der
Abnahmebereitschaft als abgenommen.
5.4 Die Wirkung einer Abnahme
tritt in jedem Fall auch dann ein, wenn der Liefergegenstand ohne unsere
Zustimmung in Betrieb gesetzt wird.
5.5 Der Besteller hat die für
die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu
schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die
gesamten mit der Abnahme verbundenen
Kosten.
5.6
Der Besteller kann eine Abnahme wegen unwesentlicher Mängel,
unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 8, nicht verweigern. |
6.
Gefahrübergang, Versand
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen, wie folgt auf den Besteller über:
6.1.1 bei Lieferungen ohne
Aufstellung oder Montage, wenn die Liefergegenstände zum Versand
gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des
Bestellers werden
Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
6.1.2 bei Lieferungen mit
Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder,
soweit vereinbart, nach Abnahme.
6.2 Wenn der Versand, die
Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage,
die Übernahme in eigenen Betrieb oder die Abnahme aus vom Besteller
zu vertretenden Gründen verzögert wird
oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so
geht die Gefahr auf den Besteller über.
6.3 Für die Auslegung der
Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss
jeweils aktuellen Fassung.
6.4
Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen.
Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
6.5 Versandfertig gemeldete
Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir
berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem
Ermessen zu lagern und als geliefert zu
berechnen.
6.6
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und diese zu
berechnen.
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7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche, insbesondere auch der jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im
Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen
den Besteller zustehen.
7.2
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Die bearbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
Bei der Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an
dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und
verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere Miteigentumsrechte
gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 7.1.
7.3 Der Besteller darf die
Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass er mit
seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 7.4
auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen
ist der Besteller nicht berechtigt.
7.4 Die Forderungen des
Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, gleichgültig
ob unbearbeitet oder in Verbindung mit anderer, durch uns nicht
gelieferter
Ware, werden bereits jetzt an uns in Höhe
des Rechnungswertes bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils gemäß
Ziffer 7.2 abgetreten; dies gilt bei Einstellung der
Weiterveräußerungsforderung in ein
Kontokorrent auch für die jeweiligen Saldoforderungen.
7.5 Der Besteller ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl,
Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner
Verpflichtungen uns gegenüber zu
versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit
alle seine Rechte aus den entsprechenden
Versicherungsverträgen bis zur völligen
Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab.
Kommt der Besteller
seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben
wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für
notwendig gehaltenen Umfang auf
Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte
aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
7.6 Der Besteller hat die
Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und
erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen
ausführen zu lassen; er hat uns
jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch
hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind
berechtigt, den Standort der
Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich, wird der
Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum
Standort
der Vorbehaltsware verschaffen.
Der Besteller ist
verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich
zu benachrichtigen.
7.7 Bei Verstoß des
Bestellers gegen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 7 sind
wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware, unabhängig
von der
Laufzeit etwaiger Wechsel, sofort fällig
zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen.
Zahlt der
Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von sieben Tagen nach
entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die
verlangten
Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so
erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann
berechtigt, die sofortige Herausgabe auf Kosten des
Bestellers unter Ausschluss jeglicher Zurückbehaltungsrechte
zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich
Zutritt zum Standort der
Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
7.8
Wir sind berechtigt,
unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers, die durch uns
wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten oder zum
jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die
Vorbehaltsware wird durch einen vereidigten, von der für das
Lieferwerk zuständigen Industrie-
und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns
verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung
oder der Marktpreis wird nach Abzug
der uns entstandenen Kosten mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers
verrechnet.
7.9 Die Rücknahme bzw.
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es
sei
denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
7.10
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur
Freigabe von Sicherheiten
nach unserer Wahl verpflichtet. |
8.
Mängelhaftung
Für Mängel haften wir wie folgt:
8.1 Alle diejenigen
Lieferungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne
Rücksicht auf die Betriebsdauer -
einen Mangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
Bei Software,
deren Sourcecode wir selbst ändern können ("Klasse A"),
beseitigen wir Mängel in der Software nach unserer Wahl durch
Überlassung eines Updates
der Software, in der nur die Mängel beseitigt
sind oder durch Überlassung eines Upgrades, in der auch die Mängel
beseitigt sind.
Bei Software,
deren Sourcecode wir selbst nicht ändern können
("Klasse C"), beseitigen wir Mängel in der Software nach
unserer Wahl durch Überlassung eines
entsprechenden Updates oder Upgrades, soweit
ein solches Update oder Upgrade uns zur Verfügung steht oder von uns
mit angemessenem Aufwand beschafft
werden kann.
8.2 Mängelansprüche
verjähren nach vierundzwanzig Monaten ab Inbetriebnahme, maximal
dreißig Monate nach Lieferung ab Werk (Verjährungsfrist). Dies gilt
nicht, soweit
das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Regressanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt. Die Regelungen über
Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.3 Mängelrügen haben
unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
8.4Bei Mängelrügen darf der
Besteller Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem
angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Er
darf
Zahlungen nur zurückhalten, wenn er eine
Mängelrüge geltend macht, über deren Berechtigung kein Zweifel
bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir
berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen
vom Besteller ersetzt zu verlangen.
8.5 Zunächst hat der
Besteller uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Frist zu gewähren.
8.6 Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
8.7 Mängelansprüche
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, fehlerhafter, unsachgemäßer, unterbliebener
oder nicht zeitgerechter Wartung,
unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse (z. B. chemische, elektrochemische oder
elektrische Einflüsse oder außergewöhnliche Temperatur- und
Witterungseinflüsse) entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
Mängelansprüche
bestehen für eine Software, die der Besteller über eine von uns dafür
vorgesehene Schnittstelle erweitert hat, lediglich bis zur
Schnittstelle.
8.8
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten
Ansprüche gegen uns und unsere
Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen. |
9.
Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte; Rechtsmängel
9.1
Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die
Lieferungen lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter
(im Folgenden: Schutzrechte) zu
erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen
berechtigte Ansprüche gegen den
Besteller erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der
Verjährungsfrist (Ziffer 8.2.) wie folgt:
9.1.1 Wir werden nach unserer
Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder
ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird,
oder austauschen. Ist uns dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder
Minderungsrechte zu.
9.1.2 Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10.
9.1.3 Die vorstehend
genannten uns betreffenden Verpflichtungen bestehen nur, soweit der
Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich
schriftlich informiert,
eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die
Nutzung unserer
Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Bestellers
sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
hat.
9.3
Ansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers oder
dadurch verursacht wird, dass unsere
Lieferungen vom Besteller verändert oder
zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten genutzt wird.
9.4 Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 9.1.1 geregelten
Ansprüche im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 8.4 und 8.5
entsprechend.
9.5
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der
Ziffer 8. entsprechend.
9.6 Weitergehende oder andere
als die in dieser Ziffer 9. geregelten Ansprüche gegen uns und
unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind
ausgeschlossen. |
10.
Sonstige Schadenersatzansprüche
10.1
Wir haften für einen von uns zu vertretenden Personenschaden
unbeschränkt.
10.2 Weitergehende Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche),
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.3 Dies gilt nicht, soweit
zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wegen einer Übernahme der Garantie für die
Beschaffenheit einer Sache oder wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden
begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.4 Soweit dem Besteller
nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Ziffer 8.2. Dies
gilt nicht bei Vorsatz oder bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.5 Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden
Haftungsregelungen nicht verbunden. |
11.
Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
11.1
Soweit die vereinbarte Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten
haben. Jedoch beschränkt
sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht
zweckdienlich genutzt werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes
oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit
kommt Ziffer 4 (Verzug) zur Anwendung.
11.3
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 4.3 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern
oder auf unseren
Betrieb erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns
das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir
dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses dem Besteller
unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. |
12.
Ausfuhrgenehmigungen, Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten
12.1
Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann - z. B. aufgrund ihrer
Art oder ihres Verwendungszwecks - der Genehmigungspflicht
unterliegen.
12.2
Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen
Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der
Besteller innerhalb von vier
Wochen nach Erhalt einer
entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir
in der Mitteilung hinweisen. |
13.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Essen. Sind von uns auch
Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der
Ort, an dem die Leistungen zu
erbringen sind. Für die
Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer
Rechnung angegebene Zahlstelle.
13.2 Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Essen.
Wir können den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines
allgemeinen Gerichtsstandes
verklagen.
13.3 Für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich
das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht
der
Bundesrepublik Deutschland. |
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